Rechtsprechung
   VG Halle, 17.01.2000 - 3 B 121/99 HAL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22508
VG Halle, 17.01.2000 - 3 B 121/99 HAL (https://dejure.org/2000,22508)
VG Halle, Entscheidung vom 17.01.2000 - 3 B 121/99 HAL (https://dejure.org/2000,22508)
VG Halle, Entscheidung vom 17. Januar 2000 - 3 B 121/99 HAL (https://dejure.org/2000,22508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,22508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Polizeirecht, Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes

Papierfundstellen

  • LKV 2000, 164
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Die Bildaufzeichnung greift deshalb in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 2003 -1 S 377/02 - NVwZ 2004, 498; VG Halle, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 3 B 121/99 HAL - LKV 2000, 164; Kloepfer/Breitkreutz, DVBl 1998, 1149 ; Roggan, NVwZ 2001, 134 ; Fischer, VBlBW 2002, 89 ; Collin, JuS 2006, 494; Ellermann, Die Polizei 2006, 271 f.; Saurer, DÖV 2008, 17 ; Maximini, Polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze zur Kriminalitätsprävention, S. 89; Schnabel, NVwZ 2010, 1457).

    Die Frage, ob die bloße Bildübertragung (das sog. Kamera-Monitor-Prinzip) in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, wäre zwar dann zu klären, wenn § 8 Abs. 3 HmbPolDVG die Bildübertragung an andere Voraussetzungen geknüpft hätte als die Bildaufzeichnung oder es hier sogar - wie in dem Fall, der dem Beschluss des VG Halle vom 17. Januar 2000 (a.a.O.) zugrunde lag - ausschließlich um eine Bildübertragung ginge.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Die Videoüberwachung in der Form der Bildaufzeichnung von Personen greift ohne Zweifel in den Schutzbereich des Grundrechts ein (allgemeine Meinung, vgl. nur LTDrucks 12/5706, S. 11; VG Halle, Beschl. v. 17.1.2000, LKV 2000, 164; Kloepfer/Breitkreuz, DVBl. 1998, 1149, 1152; Röger/Stephan, NWVBl. 2001, 201, 206 f.; Fischer, VBlBW 2002, 89, 92 m.w.N.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, RdNr. 186; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 606).

    Mag auch die kurzfristige Beobachtung eines öffentlichen Platzes durch einen Polizeibeamten durchaus unterhalb der Schwelle des Grundrechtseingriffs liegen, wird diese Schwelle jedenfalls durch die aufgezeigte Form der permanenten und mit besonderen technischen Möglichkeiten ausgestatteten Bildübertragung in quantitativer und qualitativer Weise überschritten (so auch Hasse, ThürVBl 2000, 169, 171; Waechter, NdsVBl. 2001, 77, 79 m.N.; Röger/Stephan, NWVBl. 2001, 201, 207; Roggan, NVwZ 2001, 134, 136; Fischer, VBlBW 2002, 89, 92; a.A. LTDrucks 12/5760, S. 11; VG Halle, Beschl. v. 17.1.2000, LKV 2000, 164, 165; Müller, Die Polizei 1997, 77, 78; Keller, Kriminalistik 2000, 187, 188; Schwabe, in: Möller/v. Zezschwitz (Hrsg.), a.a.O., S. 101, 112 f.; Dolderer, NVwZ 2001, 130, 131).

  • VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01

    Videoüberwachung öffentlicher Plätze

    Zwar bestehen aufgrund der auch hier gebotenen analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO (siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rdnr. 62) gewisse Zweifel bezüglich der Klagebefugnis, da für das bloße Beobachten öffentlicher Plätze mittels Kameras mit sog. Übersichtsaufnahmen ein grundrechtsrelevanter Eingriff verneint wird (siehe hierzu VG Halle, Beschl. v. 17.01.2000, LKV 2000, 164, ebenso Dolderer, NVwZ 2001, 130, 131), bei der in Mannheim verwendeten Technik werden jedoch die Aufnahmen auf einem Server (höchstens für 48 Stunden) gespeichert und können in dieser Zeit auch digital so bearbeitet werden, dass eine Identifizierung der aufgenommenen Personen möglich ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht